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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Macht der vom wasserpolizeilichen Entfernungsauftrag betroffene Errichter von Uferbefestigungsbauten geltend, diese Bauten auf eigenem Grund und nicht auf öffentlichem Wassergut errichtet zu haben, so hat sich die Behörde mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen. Steht nämlich das Bauwerk tatsächlich auf eigenem Grund des Errichters, so besteht zur Abweisung von dessen Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung aus dem von der Behörde gesehene Grund, nämlich der Beeinträchtigung fremder Rechte gem § 41 Abs 4 WRG, kein rechtlicher Anlaß und ist im Umfang des wasserpolizeilichen Entfernungsauftrags der Verwalter des öffentlichen Wassergutes zur Stellung eines Verlangens nach § 138 Abs 6 WRG nicht mehr berechtigt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993070144.X02Im RIS seit
12.11.2001