RS Vwgh 1996/7/11 95/18/0030

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die vom Fremden vorgelegte Erklärung einer dritten Person, wonach diese bestätigte, "vom Juli 1993 bis jetzt für den Lebensunterhalt" des Fremden aufgekommen zu sein, wurde von der Behörde zu Recht nicht als Verpflichtungserklärung iSd § 10 Abs 3 Z 2 FrG 1993 qualifiziert, weil aufgrund dieser Erklärung keinesfalls "die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, gesichert erscheint". Die Behörde war auch nicht gehalten, den Fremden damit zu konfrontieren, daß diese Erklärung die Voraussetzungen der zitierten Gesetzesstelle nicht erfüllt; die Vorlage einer dem § 10 Abs 3 Z 2 FrG 1993 entsprechenden Verpflichtungserklärung wäre dem Fremden vielmehr im Rahmen seiner "Mitwirkungspflicht" oblegen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180030.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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