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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Die vom Fremden vorgelegte Erklärung einer dritten Person, wonach diese bestätigte, "vom Juli 1993 bis jetzt für den Lebensunterhalt" des Fremden aufgekommen zu sein, wurde von der Behörde zu Recht nicht als Verpflichtungserklärung iSd § 10 Abs 3 Z 2 FrG 1993 qualifiziert, weil aufgrund dieser Erklärung keinesfalls "die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, gesichert erscheint". Die Behörde war auch nicht gehalten, den Fremden damit zu konfrontieren, daß diese Erklärung die Voraussetzungen der zitierten Gesetzesstelle nicht erfüllt; die Vorlage einer dem § 10 Abs 3 Z 2 FrG 1993 entsprechenden Verpflichtungserklärung wäre dem Fremden vielmehr im Rahmen seiner "Mitwirkungspflicht" oblegen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995180030.X03Im RIS seit
11.07.2001