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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §13 Abs1;Rechtssatz
Sind nach § 32 WRG bewilligungspflichtige Anlagen zufolge ihrer Übereinstimmung mit dem Stand der Technik bewilligungfähig, dann ist eine Verletzung des im § 13 Abs 1 WRG geschützten Rechtsgutes durch den Bestand einer Mehrzahl solcher Bewilligungen nicht zu erkennen, weil die Summe der zu entsorgenden Abwässer von der Anzahl der für ihre Entsorgung bewilligten Anlagen nicht beeinflußt sein kann. Vielmehr entlastet jede dem Stand der Technik entsprechende und damit das im § 32 WRG geschützte Rechtsgut nicht beeinträchtigende Anlage eine andere Anlage gleicher Art. Öffentliche Interessen an der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit öffentlicher Abwasserentsorgungsanlagen aber sind in jenen Verfahren wahrzunehmen, welche die Anschlußpflicht und die Möglichkeiten einer Befreiung hievon zum Gegenstand haben. In dem der Reinhaltung und dem Schutz der Gewässer dienenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 32 WRG haben derlei Interessen in den Hintergrund zu treten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994070001.X01Im RIS seit
12.11.2001