RS Vwgh 1996/7/11 95/07/0234

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
WRG 1959 §107 Abs1;

Rechtssatz

Das Unterbleiben einer öffentlichen Kundmachung der mündlichen Wasserrechtsverhandlung stellt dann keinen den nachfolgenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid mit Nichtigkeit bedrohenden Mangel dar, wenn es einer öffentlichen Kundmachung nicht bedurfte, wie dies etwa der Fall ist, wenn es sich um eine mündliche Verhandlung - etwa im Zuge eines Berufungsverfahrens - handelt, die lediglich der Erörterung eines nur bestimmte Parteien betreffenden Aspektes dient und diese Parteien zur Verhandlung geladen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070234.X04

Im RIS seit

26.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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