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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
Das Unterbleiben einer öffentlichen Kundmachung der mündlichen Wasserrechtsverhandlung stellt dann keinen den nachfolgenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid mit Nichtigkeit bedrohenden Mangel dar, wenn es einer öffentlichen Kundmachung nicht bedurfte, wie dies etwa der Fall ist, wenn es sich um eine mündliche Verhandlung - etwa im Zuge eines Berufungsverfahrens - handelt, die lediglich der Erörterung eines nur bestimmte Parteien betreffenden Aspektes dient und diese Parteien zur Verhandlung geladen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070234.X04Im RIS seit
26.02.2002