RS Vwgh 1996/7/11 94/18/0973

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
FrG 1993 §10 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/25 95/19/0297 2

Stammrechtssatz

Hat der ASt schon im Verwaltungsverfahren erster Instanz eine Unterhaltsleistungen umfassende Verpflichtungserklärung seiner Ehegattin vorgelegt und die - von der Berufungsbehörde ihrem Bescheid zugrundegelegte - Behauptung aufgestellt, daß diese Karenzgeld in der Höhe von ÖS 8595,-- (monatlich) sowie Kinderbehilfe (für zwei Kinder) in der Höhe von ÖS 3500,-- beziehe und darüberhinaus Sparguthaben in der Höhe von ÖS 51297,-- und von ÖS 29600,-- dargetan, ist die Schlußfolgerung der Berufungsbehörde, wonach der Unterhalt des ASt für die gem § 4 Abs 2 AufenthaltsG 1992 (in der Stammfassung) höchstzulässige Dauer von sechs Monaten durch die dargelegten Mittel nicht gesichert sei, nicht nachvollziehbar. Welche Erwägungen dieser - keinesfalls offenkundigen - These zugrundeliegen, kann der Begründung des Bescheides nicht entnommen werden. Der Berufungsbehörde fällt somit ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gem § 58 Abs 2 AVG und § 60 AVG iVm § 67 AVG zur Last.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994180973.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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