RS Vwgh 1996/7/11 94/07/0001

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §32;

Rechtssatz

Ist auszuschließen, daß auf dem von der beantragten Bewilligung betroffenen Grundstück überhaupt Abwässer anfallen können, zu deren Entsorgung die wasserrechtliche Bewilligung beantragt wurde, dann liegt eine beabsichtigte Einwirkung auf Gewässer mit dem zur Bewilligung eingereichten Vorhaben gar nicht vor. Diesfalls kommt der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über den vom Grundeigentümer gestellten Bewilligungsantrag keine sachliche Zuständigkeit zu, was den Bescheid der Berufungsbehörde in seinem meritorisch abweisenden Abspruch über den gestellten Antrag deswegen als rechtswidrig erweist, weil die Berufungsbehörde diesfalls den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben und den gestellten Bewilligungsantrag mangels sachlicher Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zurückzuweisen hat.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994070001.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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