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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Ist auszuschließen, daß auf dem von der beantragten Bewilligung betroffenen Grundstück überhaupt Abwässer anfallen können, zu deren Entsorgung die wasserrechtliche Bewilligung beantragt wurde, dann liegt eine beabsichtigte Einwirkung auf Gewässer mit dem zur Bewilligung eingereichten Vorhaben gar nicht vor. Diesfalls kommt der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über den vom Grundeigentümer gestellten Bewilligungsantrag keine sachliche Zuständigkeit zu, was den Bescheid der Berufungsbehörde in seinem meritorisch abweisenden Abspruch über den gestellten Antrag deswegen als rechtswidrig erweist, weil die Berufungsbehörde diesfalls den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben und den gestellten Bewilligungsantrag mangels sachlicher Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zurückzuweisen hat.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994070001.X02Im RIS seit
12.11.2001