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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es besteht weder aufgrund des Gesetzes noch aufgrund der Satzung der Agrargemeinschaft ein von der Frage des Bestehens einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis losgelöstes, subjektiv-öffentliches Recht auf Prüfung der objektiven Rechtswidrigkeit der vom Bf, einem Mitglied der Agrargemeinschaft, bekämpften Beschlüsse (Beschluß des Ausschusses der Agargemeinschaft betreffend Rechnungsabschluß einschließlich der Entlastung von Kassier und Obmann und Beschluß des Ausschusses betreffend Jahresvoranschlag). Die Beschwerde betreffend die Abweisung der Berufung gegen die Ablehnung des Einspruches gegen die genannten Beschlüsse ist daher zurückzuweisen (Hinweis E 18.3.1994, 90/07/0117).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994070059.X01Im RIS seit
20.11.2000