RS Vwgh 1996/7/11 94/07/0059

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Es besteht weder aufgrund des Gesetzes noch aufgrund der Satzung der Agrargemeinschaft ein von der Frage des Bestehens einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis losgelöstes, subjektiv-öffentliches Recht auf Prüfung der objektiven Rechtswidrigkeit der vom Bf, einem Mitglied der Agrargemeinschaft, bekämpften Beschlüsse (Beschluß des Ausschusses der Agargemeinschaft betreffend Rechnungsabschluß einschließlich der Entlastung von Kassier und Obmann und Beschluß des Ausschusses betreffend Jahresvoranschlag). Die Beschwerde betreffend die Abweisung der Berufung gegen die Ablehnung des Einspruches gegen die genannten Beschlüsse ist daher zurückzuweisen (Hinweis E 18.3.1994, 90/07/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994070059.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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