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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein an sich zulässiger Ausspruch über als eingeräumt anzusehende Dienstbarkeiten gem § 111 Abs 4 WRG, aus dem nicht eindeutig ableitbar ist, welche Dienstbarkeiten in welchem Ausmaß und Umfang gemeint sind, entbehrt eines normativen Inhalts. Die Aufhebung dieses Ausspruches kann daher die Partei, der die Bewilligung für eine Wassserbenutzungsanlage erteilt wurde, in keinem Recht verletzen.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070063.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012