Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Dem Aufnahmewerber in einen Wasserverband kommt kein Rechtsschutz gemäß § 97 Abs 2 WRG zu, da die dort eingeräumte Beschwerdelegitimation nur Mitgliedern zukommt. Daß der Beschluß der Mitgliederversammlung des Wasserverbandes über die Ablehnung des Begehrens der Aufnahmewerberin, gemäß § 81 WRG in den Wasserverband einbezogen zu werden, von der Aufsichtsbehörde nicht behoben wurde, stellt keine Rechtsverletzung der Aufnahmewerberin dar, weil auf die Ausübung aufsichtsbehördlicher Tätigkeit gemäß § 96 Abs 3 WRG niemandem ein Rechtsanspruch eingeräumt ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070011.X01Im RIS seit
12.11.2001