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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Hat die Berufungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der früheren Grundeigentümer (hier: Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführer) gegen einen wasserpolizeilichen Auftrag abgewiesen, der Berufung dieser Bf inhaltlich aber dadurch im vollem Umfang entsprochen, daß sie die bekämpfte Verpflichtung dieser Bf zur Entfernung der Verbauung eines fließenden Gewässers (hier: Gerinneverrohrung) beseitigt hat, dann greift der angefochtene Bescheid in die Rechtssphäre der Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführer nicht mehr ein. Daß der von ihnen bekämpfte wasserpolizeiliche Auftrag im angefochtenen Bescheid in abgeänderter Form anderen Personen, nämlich den neuen Grundeigentümern (hier: Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführer) erteilt wurde, kann Rechte der Drittbeschwerdeführer und Viertbeschwerdeführer nicht berühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993070173.X01Im RIS seit
12.11.2001