Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BewG 1955 §68 Abs4;Rechtssatz
Wenn der Gesetzgeber im zweiten Satz des § 68 Abs 4 BewG mit der Formulierung "als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß § 6 Z 1 bis § 6 Z 3 UStG 1972 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Arbeitnehmer (§ 7 Abs 1 Z 1 UStG 1972) erbracht werden", näher bestimmt was unter Ausfuhrumsätzen iSd § 68 Abs 4 erster Satz BewG zu verstehen ist, so darf allein aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber zu dem verwendeten Bezug genommen hat, nicht gefolgert werden, daß dieser Begriff losgelöst vom UStG zu sehen ist. Die Verwendung des Begriffes "Leistung" anstelle des Begriffes "Umsätze" wie in der unmittelbar vorangehenden Begriffsumschreibung ist im gegebenen Zusammenhang allein daraus erklärbar, daß es sich bei Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer erfolgen, um keine Umsätze im umsatzsteuerrechtlichen Sinn handelt, weil darunter nach § 1 UStG 1972 nur Leistungen zu verstehen sind, die im Inland erbracht werden. Dennoch kann kein Zweifel bestehen, daß der Gesetzgeber mit dem zweiten Halbsatz des § 68 Abs 4 zweiter Satz BewG - auch umschreibbar mir Leistungen (iSd UStG), die im Inland an ausländische Abnehmer (iSd UStG) erbracht werden - zu denen im zweiten Halbsatz kann lediglich im Ort der Leistung (Inland und Ausland), nicht aber in einem anderen Begriffsinhalt der Leistung erblickt werden (Hinweis E 24.4.1996, 92/13/0158).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992140097.X01Im RIS seit
14.01.2002