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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / VollzugRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes.
Der vorliegende Bescheid ist insoferne einem Vollzug iSd §85 VfGG zugänglich, als eine Abschiebung des Beschwerdeführers bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig wäre.
Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien) lebt mit seiner Familie seit 1988 in Österreich. Eine zwangsweise Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes würde die Existenz seiner gesamten Familie gefährden, zumal er derzeit in seiner Heimat, dem ehemaligen Jugoslawien, sicherlich keinen geregelten Unterhalt hätte.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B983.1994Dokumentnummer
JFR_10059391_94B00983_01