RS Vfgh 1994/6/9 B983/94

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Veröffentlicht am 09.06.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes.

Der vorliegende Bescheid ist insoferne einem Vollzug iSd §85 VfGG zugänglich, als eine Abschiebung des Beschwerdeführers bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig wäre.

Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien) lebt mit seiner Familie seit 1988 in Österreich. Eine zwangsweise Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes würde die Existenz seiner gesamten Familie gefährden, zumal er derzeit in seiner Heimat, dem ehemaligen Jugoslawien, sicherlich keinen geregelten Unterhalt hätte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B983.1994

Dokumentnummer

JFR_10059391_94B00983_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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