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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 360 Abs 1 GewO 1994 ist zwischen dem vom (hier) Anlageninhaber zu setzenden Verhalten und den von der Behörde zu verfügenden Maßnahmen zu unterscheiden. Sache des (hier) Anlageninhabers ist es, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen und zwar auf die von ihm zu wählende Art und Weise, dh mit den von ihm zu wählenden Maßnahmen. Tut er dies nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so hat die Behörde die zu Erreichung des Sollzustandes notwendigen Maßnahmen (bescheidmäßig) zu verfügen. In der Verfahrensanordnung sind daher nicht bereits die Maßnahmen, wohl aber der Sollzustand und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, daß kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der (hier) Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat (dies ist im Beschwerdefall, der in der Verfahrensanordnung auf zwei alternative Tatbestände, nämlich "errichtet/in Betrieb" abstellt, nicht geschehen; Hinweis E 30.3.1993, 91/04/0220).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040062.X03Im RIS seit
25.01.2001