RS Vwgh 1996/7/16 96/14/0033

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Veröffentlicht am 16.07.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §15;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Bei einer KG (Kommanditgesellschaft) fallen Betriebsausgaben an, wenn sie die Nutzung eines in ihrem Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuges der geschäftsführenden Komplementär-GmbH als Teil der Abgeltung der Geschäftsführungsleistung überläßt, sodaß die GmbH die Nutzungsmöglichkeit ihrem Geschäftsführer überlassen kann (Hinweis E 16.1.1991, 89/13/0166).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996140033.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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