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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360 Abs1;Rechtssatz
Die im § 360 Abs 1 GewO 1994 geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangsmaßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen hat zur Voraussetzung, daß eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung ("mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern") gesetzt werden darf. Das Fehlen dieser Voraussetzung (der Aufforderung iSd Gesetzes) bewirkt, daß die Maßnahme, als mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses behaftet, unzulässig ist (Hinweis E 18.10.1988, 86/04/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040062.X02Im RIS seit
25.01.2001