RS Vfgh 1994/6/9 B1004/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes.

Der vorliegende Bescheid ist insoferne einem Vollzug iSd §85 VfGG zugänglich, als eine Abschiebung des Beschwerdeführers bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig wäre.

Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien) lebt seit 23 Jahren mit seiner Familie in Österreich. Eine Abschiebung des wegen seiner 50-prozentigen Invalidität auf die Pflege seiner Frau angewiesenen Beschwerdeführers würde seine Familie auseinanderreißen und die monatlich fällige Kreditrückzahlung gefährden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1004.1994

Dokumentnummer

JFR_10059391_94B01004_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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