RS Vwgh 1996/7/16 95/14/0148

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Veröffentlicht am 16.07.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §273 Abs1 lita;
BAO §295 Abs3;
BAO §303 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Maßgebend für die Prozeßerklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte (Hinweis Stoll, BAO Kommentar, 2610). Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (Hinweis E VfGH 29.9.1976, B 375/75). Werden gemäß § 295 Abs 3 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide erlassen (Ausfertigung im Jänner 1995) richtet sich die Berufung des Abgabepflichtigen jedoch gegen eine tatsächlich nicht verfügte "Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 3 BAO betreffend Einkommensteuer", so bringt der Abgabepflichtige in seinem Antrag zum Ausdruck, daß mit den im Jänner 1995 ausgefertigten Bescheiden die Veranlagung geändert worden sei und er die Wiederherstellung des normativen Standes der vorangegangenen Einkommensteuerbescheide anstrebe. Solcherart kann der Erklärung objektiv der Inhalt beigemessen werden, daß die im Jänner 1995 ausgefertigten Einkommensteuerbescheide - hinsichtlich ihrer verfahrensrechtlichen Grundlage - bekämpft werden sollen. Eine Zurückweisung der Berufung nach § 273 Abs 1 lit a BAO mit der Begründung, sie richte sich gegen nicht existente Bescheide, weil im vorliegenden Fall Bescheide, die die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügen würden, nicht ergangen seien (die Möglichkeit einer Wertung der Berufung als gegen die gemäß § 295 Abs 3 BAO geänderten Einkommensteuerbescheide gerichtet wurde verneint), ist nicht zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995140148.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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