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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §983;Rechtssatz
Bei einer Darlehensgewährung ist Gegenstand des (umsatzsteuerrechtlich relevanten) Leistungsaustausches das entgeltliche Dulden der Kapitalnutzung, nicht aber die Hingabe und Rückgabe der Darlehensvaluta. Die zuletzt genannte Leistung kommt daher - weil umsatzsteuerrechtlich irrelevant - als definitionsgemäßer Ausfuhrumsatz iSd § 68 Abs 4 BewG nicht in Betracht. An dieser Beurteilung kann weder der Umstand etwas ändern, daß aus dieser (jedenfalls keinen Umsatz darstellenden) Leistung zivilrechtlich für den Darlehensgeber (Kreditgeber) eine Forderung (Kapitalforderung) entsteht, noch, daß ohne die Leistung auch ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch nicht zustandekommen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992140097.X02Im RIS seit
14.01.2002