RS Vwgh 1996/7/16 93/14/0209

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Veröffentlicht am 16.07.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §200;
UStG 1972 §21 Abs3;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Der Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch die Erlassung eines auch gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufigen Umsatzsteuerbescheides, der den gleichen Zeitraum erfaßt, derart außer Kraft gesetzt, daß er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (Hinweis E 22.12.1993, 91/13/0128, 0133). Der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Umsatzsteuervorauszahlung ist daher nachträglich weggefallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993140209.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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