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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §200;Rechtssatz
Der Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch die Erlassung eines auch gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufigen Umsatzsteuerbescheides, der den gleichen Zeitraum erfaßt, derart außer Kraft gesetzt, daß er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (Hinweis E 22.12.1993, 91/13/0128, 0133). Der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Umsatzsteuervorauszahlung ist daher nachträglich weggefallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993140209.X01Im RIS seit
20.11.2000