RS Vfgh 1994/6/10 B2187/93

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Veröffentlicht am 10.06.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

keine Folge

Zurückweisung eines Antrages gemäß §54 FremdenG (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Iran, den Irak und nach Schweden).

Abgesehen davon, daß mit einem bloßen Hinweis auf die fünf Seiten umfassende Sachverhaltsdarstellung ein unverhältnismäßiger Nachteil des Beschwerdeführers iSd §85 Abs2 VfGG wiederum nicht hinreichend dargetan ist, ist der bekämpfte Bescheid auch einem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich: Der bekämpfte Bescheid geht davon aus, daß weder ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes noch einer Ausweisung gegen den Beschwerdeführer (je) eingeleitet worden sei (bei Einleitung eines Aufenthaltsverbots- bzw Ausweisungsverfahrens steht ihm jedoch die Möglichkeit offen, neuerlich einen Antrag gemäß §54 FremdenG zu stellen). Sohin besteht für den Beschwerdeführer derzeit keine Abschiebungsgefahr - nicht einmal in der Beschwerde wird dies behauptet. Ein gemäß §54 FremdenG ergangener Bescheid ist jedoch ausschließlich iZm einer drohenden Abschiebung einem Vollzug zugänglich.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2187.1993

Dokumentnummer

JFR_10059390_93B02187_3_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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