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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §42 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/06/21 92/04/0144 2Stammrechtssatz
Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (Hinweis: E 17.2.1987, 86/04/0181).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040241.X02Im RIS seit
20.11.2000