RS Vwgh 1996/7/16 95/14/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/24 90/19/0437 1 (hier: kein minderer Grad des Versehens des RA, wenn dieser die Vorlage des die Verbesserung der Beschwerde betreffenden ergänzenden Schriftsatzes in zweifacher statt in dreifacher Ausfertigung damit begründet, daß er in erster Linie als Parteienvertreter im Rahmen von Zivilverfahren auftrete und in derartigen Verfahren Schriftsätze üblicherweise zweifach mit einer Halbschrift bei Gericht überreicht würden).

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen

(Hinweis B 2.7.1990, 90/19/0285).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995140144.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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