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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
keine Folge
Mit den angefochtenen Erledigungen der Österreichischen Botschaft Laibach wurden dem Erstbeschwerdeführer Wiedereinreisebewilligungen gemäß §23 FremdenG erteilt, seinem Mehrbegehren wurde jeweils nicht entsprochen. Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien betrifft einen Privatbeteiligtenanschluß in einer Strafsache.
Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß ein Vollzug der angefochtenen Erledigungen iSd §85 Abs2 VfGG nicht in Betracht kommt, sodaß allein schon aus diesem Grunde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge zu geben war.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1151.1994Dokumentnummer
JFR_10059390_94B01151_01