RS Vfgh 1994/6/10 B1151/94, B1152/94, B1153/94, B1154/94, B1155/94, B1156/94, B1157/94, B1158/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1994
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

keine Folge

Mit den angefochtenen Erledigungen der Österreichischen Botschaft Laibach wurden dem Erstbeschwerdeführer Wiedereinreisebewilligungen gemäß §23 FremdenG erteilt, seinem Mehrbegehren wurde jeweils nicht entsprochen. Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien betrifft einen Privatbeteiligtenanschluß in einer Strafsache.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß ein Vollzug der angefochtenen Erledigungen iSd §85 Abs2 VfGG nicht in Betracht kommt, sodaß allein schon aus diesem Grunde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge zu geben war.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1151.1994

Dokumentnummer

JFR_10059390_94B01151_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten