RS Vwgh 1996/7/31 92/13/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.1996
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32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §4 Abs3;
UStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, daß § 4 Abs 4 UStG 1972 Rechtsanwälte und Notare begünstigen solle und diese "Begünstigung" ins Gegenteil verkehrt würde, wenn eine Trennung in "kleine" und "große" Gerichtsgebühren (mit der Konsequenz, daß "kleine" Gerichtsgebühren pauschaliert gem § 4 Abs 4 UStG 1972, "große" Gerichtsgebühren hingegen im tatsächlichen Umfang gem § 4 Abs 3 legcit berücksichtigt werden könnten) bei der Geltendmachung als durchlaufende Posten nicht anerkannt würde, verkennt, daß § 4 Abs 4 UStG 1972 nur insoweit eine "Begünstigung" enthält, als darin eine Verrechnungsvereinfachung, nicht aber eine Steuerermäßigung normiert wird (Hinweis E 14.4.1986, 85/15/0204; E 24.6.1991, 90/15/0183). Eine Unbilligkeit, ja Ungleichbehandlung gegenüber Rechtsanwälten, die nur geringfügige oder denkbar kleine Ausgaben für Gerichtskosten (Gerichtskostenmarken) haben, liegt nicht vor, weil für den Fall, daß die Pauschalregelung des § 4 Abs 4 UStG 1972 im Einzelfall für den Abgabepflichtigen zwar verrechnungstechnische Vorteile, bezogen auf die Höhe der Abgaben aber Nachteile mit sich bringt (etwa wenn die durchlaufenden Posten an Gerichtsgebühren erheblich über dem in der Pauschalregelung enthaltenen Wert von 10 Prozent der vereinnahmten Beträge liegen), es dem Abgabepflichtigen unbenommen bleibt, von der genannten Pauschalregelung keinen Gebrauch zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130217.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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