RS Vwgh 1996/7/31 92/13/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.1996
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;

Rechtssatz

Sind die zur Anwendung gebrachten Berechnungsverfahren nicht ohne weiteres nachvollziehbar, so darf die Behörde sich der Berechnung des Betriebsprüfers nur anschließen, wenn es ihr gelungen ist, die angestellten Rechenoperationen mit nachvollziehbaren Erwägungen als dazu geeignet darzustellen, dem Zweck, zu dem sie eingesetzt wurden, tauglich zu dienen.

Schlagworte

Getränkeabgabe, Finanzausgleichsgesetz 1959

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130020.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten