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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Sind die zur Anwendung gebrachten Berechnungsverfahren nicht ohne weiteres nachvollziehbar, so darf die Behörde sich der Berechnung des Betriebsprüfers nur anschließen, wenn es ihr gelungen ist, die angestellten Rechenoperationen mit nachvollziehbaren Erwägungen als dazu geeignet darzustellen, dem Zweck, zu dem sie eingesetzt wurden, tauglich zu dienen.
Schlagworte
Getränkeabgabe, Finanzausgleichsgesetz 1959European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992130020.X04Im RIS seit
11.07.2001