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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Wenn die Abgabenschuld durch leicht verwertbare Aktiva wie Bankguthaben nicht zur Gänze abgedeckt ist, läßt die Notwendigkeit, schwerer verwertbares Vermögen, sei es auch Grundvermögen, zur Steuerzahlung heranzuziehen, die Abgabeneinhebung noch nicht unbillig erscheinen (Hinweis E 6.11.1991, 90/13/0282, 0283).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994130009.X03Im RIS seit
20.11.2000