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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/13/0158 E 24. September 1996 94/13/0159 E 24. September 1996 94/13/0162 E 24. September 1996 94/13/0164 E 24. September 1996 94/13/0166 E 24. September 1996 94/13/0198 E 24. September 1996 94/13/0218 E 24. September 1996 94/13/0222 E 24. September 1996 94/13/0223 E 24. September 1996 94/13/0224 E 24. September 1996 94/13/0225 E 24. September 1996 95/13/0168 E 24. September 1996 95/13/0177 E 31. Juli 1996Rechtssatz
Ein Kolporteur, der an eine Mindestverkaufszeit und einen bestimmten Standpunkt gebunden ist, dem das Tragen einer Dienstkleidung vorgeschrieben und dem verboten ist, Konkurrenzprodukte zu verkaufen, der, weiters, wenn er die vorgeschriebene Mindestmenge an verkauften Zeitungen nicht erreicht, selbst die Differenz zu bezahlen hat und der schließlich als Disziplinarmaßnahmen eine Kürzung oder Streichung der fixen Beträge (als "Stützungsgelder" oder als "Werbekostenbeiträge" bezeichnet) bzw Kürzungen des Entgelts oder Beendigung des Kolportagevertrages erfährt, ist dem Willen des Auftraggebers weitgehend untergeordnet. Eine Bestimmungsfreiheit des Kolporteurs bei Ausführung seiner Tätigkeit ist offenkundig weitreichend ausgeschaltet. Bei der Beurteilung des Gesamtbildes der Tätigkeit dieses Kolporteurs ergibt sich, daß er sich in einer persönlichen Abhängigkeit zu seinem Auftraggeber befindet und zur Befolgung der seine Tätigkeit betreffenden Weisungen verpflichtet ist (Hinweis E 31.1.1995, 92/08/0213). Dabei kommt dem Umstand, daß der an den Kolporteur gezahlte Fixbetrag in absoluten Zahlen wie auch im Verhältnis zur regelmäßig erzielten "Verkaufsprovision" gering war, keine entscheidende Bedeutung zu. Die Art der Entlohnung eines Dienstverhältnisses läßt nämlich noch keine hinreichende Aussage über die Unterordnung unter den geschäftlichen Willen des Arbeitgebers bzw über die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers als wesentliche Kriterieen für die Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995130220.X02Im RIS seit
07.06.2001