RS Vwgh 1996/7/31 92/13/0138

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Veröffentlicht am 31.07.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §295 Abs1;
BAO §295 Abs3;
BAO §296;
BAO §303;
BAO §307 Abs1;

Rechtssatz

§ 296 BAO normiert als Rechtsbedingung nur die Abänderung oder die nachträgliche Erlassung, im Gegensatz etwa zu den Bestimmungen des § 295 Abs 1 und § 295 Abs 3 BAO, nicht aber die nachträgliche Aufhebung des Bescheides (Einkommensteuerbescheides). Stellte sich im Berufungsverfahren ein Eingriff in die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides als rechtswidrig heraus, weil die Voraussetzungen des § 303 BAO nicht gegeben sind, so bliebe trotzdem der über § 296 BAO aus der Änderung des Einkommensteuerbescheides abgeleitete Eingriff in die Rechtskraft des Gewerbesteuerbescheides bestehen, wenn über die Berufung betreffend Gewerbesteuer bereits vor Erledigung der Berufung betreffend die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens abgesprochen werden würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130138.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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