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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §295 Abs1;Rechtssatz
§ 296 BAO normiert als Rechtsbedingung nur die Abänderung oder die nachträgliche Erlassung, im Gegensatz etwa zu den Bestimmungen des § 295 Abs 1 und § 295 Abs 3 BAO, nicht aber die nachträgliche Aufhebung des Bescheides (Einkommensteuerbescheides). Stellte sich im Berufungsverfahren ein Eingriff in die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides als rechtswidrig heraus, weil die Voraussetzungen des § 303 BAO nicht gegeben sind, so bliebe trotzdem der über § 296 BAO aus der Änderung des Einkommensteuerbescheides abgeleitete Eingriff in die Rechtskraft des Gewerbesteuerbescheides bestehen, wenn über die Berufung betreffend Gewerbesteuer bereits vor Erledigung der Berufung betreffend die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens abgesprochen werden würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992130138.X03Im RIS seit
20.11.2000