RS Vwgh 1996/7/31 94/13/0161

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Veröffentlicht am 31.07.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
EStG 1972 §7 Abs1;
EStG 1988 §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Firmenwert abschreibbar oder nicht abschreibbar ist, ist in jedem Einzelfall sachverhaltsbezogen gesondert zu prüfen (Hinweis auf die amtswegige Ermittlungspflicht nach § 115 Abs 1 BAO; hier: Die Behörde hat es unterlassen, den lediglich als Differenzbetrag zwischen übernommenen Aktiva und Passiva bezeichneten "Firmenwert" auf seine objektive Wertermittlung hin zu überprüfen bzw auch festzustellen, ob und inwieweit dieser eine Abgeltung für die Überlassung eines Mietrechtes oder sonstigen Nutzungsrechtes an den AbgPfl (hier zum Betrieb eines Blumenhandels) darstellte (Hinweis E 20.2.1992, 88/13/0099), zumal aus den Bilanzen (und einer Vorhaltsbeantwortung) des AbgPfl die Nutzung von Mietobjekten für den Blumenhandel eindeutig hervorging).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130161.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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