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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Schreiben der Grundverkehrsbehörde betreffs die Aussetzung eines grundverkehrsbehördlichen Verfahrens mangels Bescheidqualität der angefochtenen ErledigungRechtssatz
Aus der Erledigung muß - soll sie als Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG gewertet werden - deutlich der objektiv erkennbare Wille hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Ob dies der Fall ist, kann sich auch daraus ergeben, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen.
Die Erledigung ist nicht als Bescheid bezeichnet; ihr fehlen alle formellen Merkmale, wie sie von den §58 ff AVG gefordert werden; ihr ist kein normativer, sondern ein bloß informativer Inhalt entnehmbar.
Die Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens braucht nicht in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides zu ergehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Verwaltungsverfahren, Vorfrage, Aussetzung des VerfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B628.1994Dokumentnummer
JFR_10059387_94B00628_01