TE Vfgh Beschluss 2004/11/30 B1458/04

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2004
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Statistik
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Spruch

Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. September 2004 wurde der Berufung des Antragstellers gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 17. Juni 2003, mit welchem wegen Übertretung des §9 Z1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I 1999/163, iVm. §9 Abs3 der Leistungs- und Strukturerhebungsverordnung, BGBl. II 1998/445, über den Antragsteller eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 72,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde, keine Folge gegeben.

2. In der dagegen erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Begründend wird ausgeführt, dass zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden, dem Antragsteller aber bei Nichtgewährung ein unverhältnismäßiger schwerer Nachteil entstehen würde.

3.1. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3.2. Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Belege über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb der Vollzug des Bescheides für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde, sodass dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist. (Im Übrigen besteht die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen.)

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1458.2004

Dokumentnummer

JFT_09958870_04B01458_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten