RS Vwgh 1996/7/31 92/13/0015

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Veröffentlicht am 31.07.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;

Rechtssatz

Wenn der Abgabepflichtige zur Buchführung verpflichtet ist oder freiwillig Bücher führt, ist das Ergebnis der betrieblichen Einkunftsquelle durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 4 Abs 1 EStG 1972 Tz 6). Eine Buchführung muß jederzeit über den Stand des betrieblichen Vermögens Auskunft geben können. Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1972 sind Provisionseinnahmen auch dann zu erfassen, wenn sie Vorauszahlungen darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130015.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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