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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Wenn der Abgabepflichtige zur Buchführung verpflichtet ist oder freiwillig Bücher führt, ist das Ergebnis der betrieblichen Einkunftsquelle durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 4 Abs 1 EStG 1972 Tz 6). Eine Buchführung muß jederzeit über den Stand des betrieblichen Vermögens Auskunft geben können. Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1972 sind Provisionseinnahmen auch dann zu erfassen, wenn sie Vorauszahlungen darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992130015.X01Im RIS seit
20.11.2000