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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/08 89/14/0014 8Stammrechtssatz
Wer zur Schätzung Anlaß gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muß die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992130163.X03Im RIS seit
28.03.2001