RS Vwgh 1996/7/31 92/13/0020

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Veröffentlicht am 31.07.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BAO §169;
BAO §183;

Rechtssatz

Wenn die Adresse des Zeugen nicht genannt wird, liegt kein ordnungsgemäßer Beweisantrag vor.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130020.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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