RS Vwgh 1996/8/2 96/02/0047

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Veröffentlicht am 02.08.1996
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L70706 Theater Veranstaltung Steiermark
L70716 Spielapparate Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §19a Abs2;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §37 Abs2;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §5a Abs1;

Rechtssatz

Die Feststellung über die Rechtswidrigkeit des von der Erstbehörde gem § 37 Abs 2 iVm § 5a Stmk VeranstaltungsG erklärten Verfalls eines Unterhaltungsspielapparates einschließlich des darin enthaltenen Geldes durch die Berufungsbehörde (hier: auf Grund der rechtsirrigen Anschauung, daß durch den Standortwechsel eines genehmigten Spielapparates ohne neuerliche Bewilligung gem § 5a Abs 1 Stmk VeranstaltungsG § 19a Abs 2 legcit verletzt werde) stellt einen untrennbaren Bestandteil des Spruches dar, weil - sofern im fortgesetzten Verfahren eine Bestrafung des Besch wegen Übertretung nach § 5a Abs 1 Stmk VeranstaltungsG erfolgt - auch der erwähnte Verfall auszusprechen ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020047.X02

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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