RS Vfgh 1994/6/13 V96/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1994
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Erlasses betreffend die Berichtspflicht von Justizanstalten an den Bundesminister mangels Eingriff in die Rechtssphäre des inhaftierten Antragstellers; Abweisung des Antrags auf Akteneinsicht mangels rechtlichen Interesses

Rechtssatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Erlasses des Bundesministers für Justiz.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der bekämpfte Erlaß (betreffend Berichte der Justizanstalten über die Gewährung unbewachter Aufenthalte außerhalb einer Justizanstalt) Verordnungscharakter besitzt, da schon nach dem Wortlaut des in Rede stehenden Erlasses offenkundig ist, daß mit diesem bloß eine Berichtspflicht der Vollzugsbehörde I. Instanz an den Bundesminister für Justiz angeordnet wird; der angegriffene Erlaß kann daher in die dem Antragsteller behaupteterweise zukommenden Rechte nicht eingreifen.

Der Antrag des Individualantragstellers auf uneingeschränkte Akteneinsicht ist schon deshalb mangels rechtlichen Interesses abzuweisen, weil der Antragsteller durch den von ihm bekämpften Erlaß nicht in seiner Rechtssphäre berührt wird.

Entscheidungstexte

  • V 96/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.1994 V 96/93

Schlagworte

Strafvollzug, VfGH / Individualantrag, VfGH / Akteneinsicht, Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V96.1993

Dokumentnummer

JFR_10059387_93V00096_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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