RS Vwgh 1996/8/2 95/02/0508

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §52 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0509 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/02/0544 E 2. August 1996

Rechtssatz

Wurde dem Bf bereits der Ersatz von Bundesstempeln für die in EINER Beschwerde erfolgte Anfechtung mehrerer Verwaltungsakte zugesprochen, kommt für die in einem späteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren erledigten beschwerdegegenständlichen Verwaltungsakte lediglich der Zuspruch jeweils eines weiteren Schriftsatzaufwandes, nicht jedoch der Ersatz von Bundesstempeln in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020508.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten