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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0509 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/02/0544 E 2. August 1996Rechtssatz
Wurde dem Bf bereits der Ersatz von Bundesstempeln für die in EINER Beschwerde erfolgte Anfechtung mehrerer Verwaltungsakte zugesprochen, kommt für die in einem späteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren erledigten beschwerdegegenständlichen Verwaltungsakte lediglich der Zuspruch jeweils eines weiteren Schriftsatzaufwandes, nicht jedoch der Ersatz von Bundesstempeln in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020508.X02Im RIS seit
03.04.2001