RS Vwgh 1996/8/2 95/02/0503

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Veröffentlicht am 02.08.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §67g Abs1;
AVG §67g Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/02/0433 B 20. Dezember 1996 96/02/0338 B 8. November 1996

Rechtssatz

Die Verkündung eines Bescheides nach § 67g AVG ist auch zulässig, wenn die Parteien nicht anwesend sind (Hinweis E 25.1.1995, 94/03/0292). Mit der mündlichen Verkündung wird damit der Bescheid - unabhängig von der in § 67g AVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an alle Parteien - rechtlich existent.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020503.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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