Index
E1NNorm
11994N EU-Beitrittsvertrag ohne spezifische Gliederung;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH 1996/04/19 95/19/1171 1 (hier: der rk Bescheid, mit dem die Ausweisung verhängt wurde und der bei Prüfung der Zulässigkeit der Schubhaft zu beachten war, ist auch nicht automatisch infolge des Inkrafttretens des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft getreten).Stammrechtssatz
Beruft sich der Fremde auf ein ihm als türkischen Staatsbürger zustehendes Recht aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrates, somit einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union, wäre ein solches Recht gem § 1 Abs 3 Z 1 AufenthaltsG 1992 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. In ein danach allenfalls bestehendes Aufenthaltsrecht wäre durch die bekämpften Bescheide betreffend die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 nicht eingegriffen worden; die Frage, ob dem Fremden eine Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 erteilt werden durfte, war allein danach zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach dem AufenthaltsG 1992 vorliegen oder nicht (Hinweis E 30.1.1996, 95/19/1549).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020168.X01Im RIS seit
02.05.2001