RS Vwgh 1996/8/2 96/02/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.1996
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Index

E1N
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

11994N EU-Beitrittsvertrag ohne spezifische Gliederung;
ARB1/80 Art6;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §51 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1996/04/19 95/19/1171 1 (hier: der rk Bescheid, mit dem die Ausweisung verhängt wurde und der bei Prüfung der Zulässigkeit der Schubhaft zu beachten war, ist auch nicht automatisch infolge des Inkrafttretens des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft getreten).

Stammrechtssatz

Beruft sich der Fremde auf ein ihm als türkischen Staatsbürger zustehendes Recht aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrates, somit einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union, wäre ein solches Recht gem § 1 Abs 3 Z 1 AufenthaltsG 1992 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. In ein danach allenfalls bestehendes Aufenthaltsrecht wäre durch die bekämpften Bescheide betreffend die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 nicht eingegriffen worden; die Frage, ob dem Fremden eine Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 erteilt werden durfte, war allein danach zu beurteilen, ob die Voraussetzungen nach dem AufenthaltsG 1992 vorliegen oder nicht (Hinweis E 30.1.1996, 95/19/1549).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020168.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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