RS Vwgh 1996/8/2 95/02/0508

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Veröffentlicht am 02.08.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §31 Abs3;
ZustG §13 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0509

Rechtssatz

Kann eine Strafe im Hinblick auf die eingetretene Vollstreckungsverjährung gem § 31 Abs 3 VStG nicht mehr vollstreckt werden, besteht in Ansehung der Abwendung einer konkreten Rechtsgefährdung kein rechtliches Interesse an der Feststellung, daß die Zustellung der Strafverfügung nicht rechtswirksam war (Hinweis E 24.6.1996, 95/10/0255).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020508.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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