RS Vwgh 1996/8/6 92/17/0186

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Zwar bedarf es grundsätzlich nicht der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses, um die Frage der Uneinbringlichkeit beantworten zu können. Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn im Laufe des Konkursverfahrens feststeht, daß die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht wird befriedigt werden können (Hinweis: E 10.6.1980, 65/79). Jedoch bedarf es in einem solchen Fall konkreter, im einzelnen nachprüfbarer Feststellungen der Abgabenbehörde über die Befriedigungsaussichten bei der insolventen Gesellschaft, insbesondere über das zur Befriedigung der Konkursforderung verfügbare Massevermögen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170186.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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