RS Vfgh 1994/6/13 B1926/93

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Veröffentlicht am 13.06.1994
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs3
AVG §69

Leitsatz

Keine Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm durch Nichtgewährung von Asyl infolge Vorliegen einer rechtskräftigen Abweisung eines früheren Asylantrags; keine verfassungswidrige Abweichung der Rechtswirkungen rechtskräftiger Bescheide im Asylrecht von der Regelung der Rechtskraft im Verwaltungsverfahren aufgrund der Möglichkeit der Wiederaufnahme auch von Asylverfahren

Rechtssatz

Der Gerichtshof hegt unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles ob der Verfassungsmäßigkeit des §2 Abs3 AsylG 1991 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Nach Bescheiderlassung bekanntgewordene Tatsachen oder Beweismittel kann ein Antragsteller im Asylverfahren - gleich wie im gewöhnlichen Verwaltungsverfahren - im Wege eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach §69 Abs1 Z2 AVG geltend machen. Sollten neue (eine Asylgewährung rechtfertigende) Tatsachen hingegen überhaupt erst nach Bescheiderlassung eingetreten sein, so ermöglicht §2 Abs4 AsylG 1991 eine neuerliche (allenfalls positive) Entscheidung über einen entsprechenden Antrag (wobei §2 Abs4 AsylG 1991 für den vorliegenden Fall nicht präjudiziell ist).

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage normiert §2 Abs3 AsylG 1991 eine "Internationalisierung der res iudicata", indem auch abweisliche Entscheidungen ausländischer Staaten zu berücksichtigen sind.

Abweisung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Bescheid Rechtskraft, Rechtskraft Bescheid, Wiederaufnahme, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1926.1993

Dokumentnummer

JFR_10059387_93B01926_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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