RS Vwgh 1996/8/6 96/11/0032

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §75;
ÄrzteG 1984 §79 Abs7;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Schreiben des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer, in dem in Briefform mitgeteilt wird, es wäre eine zusätzliche Beitragszahlung (inklusive Altlast) erforderlich, um den vollen Pensionanspruch zu wahren, ist kein Bescheid, da es nach seinem Wortlaut lediglich informativen Charakter hat. Dazu, daß es trotz Fehlens der Bezeichnung als Bescheid als solcher gewertet wird (Hinweis B VS 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458/77), besteht daher keine Veranlassung. Es besteht jedoch ein Anspruch des Arztes, daß ihm gegenüber bescheidmäßig zu Ausdruck gebracht wird, daß die Entrichtung der ihm vorgeschriebenen Beiträge nicht die (volle) Leistungspflicht des Wohlfahrtsfonds zur Folge habe.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gesundheitswesen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110032.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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