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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §9 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/17/0011 E 23. Oktober 1987 RS 1Stammrechtssatz
§ 7 Abs 1 LAO Wr normiert - ebenso wie § 9 Abs 1 BAO - eine Ausfallshaftung dergestalt, daß der danach persönlich Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden darf, als ein Ausfall beim Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Die Begründung der Haftung setzt zunächst voraus, daß die rückständigen Abgaben beim Abgabenschuldner selbst uneinbringlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992170186.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.08.2011