RS Vwgh 1996/8/6 96/11/0113

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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E3R E07204010
E3R E07204020
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art13;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs3;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs5;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs7;
AZG §28 Abs1b Z2 idF 1994/446;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/25 96/11/0062 1 (Hier: auch Art 15 Abs 3 und Abs 7 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr statuieren nur Verpflichtungen des Fahrers)

Stammrechtssatz

Während Art 13 der Verordnung (EWG) Nr 3821/1985 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr lediglich ankündigenden Charakter hat und keinen Verwaltungsstraftatbestand darstellt, statuiert Art 15 Abs 5 legcit nur Verpflichtungen des Fahrers (nämlich zur Eintragung näher bezeichneter Angaben auf dem Schaublatt des Fahrtenschreibers). Es ist daher ausgeschlossen, gegen den Arbeitgeber Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen nach § 28 Abs 1b Z 2 AZG idF 1994/446 iVm Art 13 und Art 15 Abs 5 Verordnung (EWG) Nr 3821/1985 des Rates zu verhängen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110113.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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