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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E177 EGV Art177;Rechtssatz
Die Abweisung des Antrages des Abgabepflichtigen auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe (hier: Überschußbestandsabgabe auf Reis) gem § 212a BAO ausschließlich mit der Begründung, der Vorrang des Gemeinschaftsrechtes erfordere die Nichtanwendung des § 212a BAO, ohne näher auf die Frage einzugehen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Aussetzung vorlagen und ob bzw inwieweit im Rahmen der gemeinschaftsrechtskonform auszulegenden Aussetzungshindernisse des § 212a Abs 2 lit a und lit c BAO unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EuGH auch die angemessene Berücksichtigung der Interessen der Gemeinschaft geboten ist, belastet den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Gerichtsentscheidung
EuGH 677J0106 Simmenthal 2 VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996170325.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011