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43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 1992 §33 Abs1;Rechtssatz
Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe beschränkt sich darauf, den Verlust der Wohnmöglichkeit eines Präsenzdienstpflichtigen (Zivildienstpflichtigen) zu verhindern (Hinweis E 14.11.1995, 93/11/0216), nicht aber soll damit auch die Erlangung einer künftigen Wohnmöglichkeit gesichert werden. Im Fall einer erst in Errichtung befindlichen Wohnung kann nicht von der BEIBEHALTUNG DER EIGENEN WOHNUNG iSd § 33 HGG 1992 gesprochen werden, wenn die Fertigstellung der gegenständlichen Wohnung nicht vor dem Ende der Zivildienstleistung zu erwarten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110123.X03Im RIS seit
20.11.2000