RS Vwgh 1996/8/6 96/11/0123

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

43/02 Leistungsrecht
44 Zivildienst

Norm

HGG 1992 §33 Abs1;
ZDG 1986 §34 Abs1;
ZDG 1986 §34 Abs2;

Rechtssatz

Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe beschränkt sich darauf, den Verlust der Wohnmöglichkeit eines Präsenzdienstpflichtigen (Zivildienstpflichtigen) zu verhindern (Hinweis E 14.11.1995, 93/11/0216), nicht aber soll damit auch die Erlangung einer künftigen Wohnmöglichkeit gesichert werden. Im Fall einer erst in Errichtung befindlichen Wohnung kann nicht von der BEIBEHALTUNG DER EIGENEN WOHNUNG iSd § 33 HGG 1992 gesprochen werden, wenn die Fertigstellung der gegenständlichen Wohnung nicht vor dem Ende der Zivildienstleistung zu erwarten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110123.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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