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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wurde die zur Ergänzung zurückgestellte Beschwerde nicht zusammen mit dem Ergänzungsschriftsatz wieder vorgelegt und war der Anschluß der Beschwerde von der Partei (ihrem Vertreter) von vornherein nichtbeabsichtigt, so liegt nicht bloß ein Kuvertierungsfehler vor. Daß der Schriftsatz keinen Hinweis auf anzuschließende Beilagen enthielt, sondern nur den Vermerk "dreifach, 1 HS" hätte dem Beschwerdeführervertreter bei der Unterfertigung des Schriftsatzes auffallen und ihn veranlassen müssen, die Angestellte ausdrücklich auf die Notwendigkeit des Anschlusses der Unterlagen hinzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110162.X01Im RIS seit
20.11.2000