RS Vwgh 1996/8/6 95/17/0109

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119;
LAO Wr 1962 §92;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §14;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Abgabepflichtige mit der abgegebenen "Vergnügungssteuererklärung - Anmeldung eines Apparates" seine ihm obliegende Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht iSd § 92 Wr LAO erfüllt, dann liegt keine Verletzung der Anmeldepflicht und damit auch keine Verwirklichung des im § 19 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 normierten Tatbestandes vor. Kam der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung nach § 92 Wr LAO nicht nach - ist allenfalls eine unvollständige Anmeldung abgegeben worden -, dann trifft ihn der Vorwurf einer Verletzung der Anmeldepflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170109.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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