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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §119;Rechtssatz
Hat der Abgabepflichtige mit der abgegebenen "Vergnügungssteuererklärung - Anmeldung eines Apparates" seine ihm obliegende Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht iSd § 92 Wr LAO erfüllt, dann liegt keine Verletzung der Anmeldepflicht und damit auch keine Verwirklichung des im § 19 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 normierten Tatbestandes vor. Kam der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung nach § 92 Wr LAO nicht nach - ist allenfalls eine unvollständige Anmeldung abgegeben worden -, dann trifft ihn der Vorwurf einer Verletzung der Anmeldepflicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170109.X02Im RIS seit
20.11.2000