RS Vfgh 1994/6/14 B662/91, G236/91, G237/91

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Veröffentlicht am 14.06.1994
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GehG 1956 §10 Abs1 Z3
GehG 1956 §10 Abs4
GehG 1956 §12
BDG 1979 §75

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des §10 Abs1 Z3,

§10 Abs4 und §12 GehG 1956 sowie §75 BDG 1979.

§75 BDG 1979 ist (erst) durch die Erlassung der einzelnen, im

angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Bescheide, mit denen dem Antragsteller ein Karenzurlaub für das Studium der Elektrotechnik gewährt (eine Verfügung iS des §75 Abs3 BDG 1979, daß die mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten, aber nicht getroffen) wurde, für den Antragsteller wirksam geworden.

Auch §10 Abs1 Z3 GehG 1956 (betreffend die Hemmung der Vorrückung durch Antritt eines Karenzurlaubes) und die inhaltlich darauf bezogene Bestimmung des §10 Abs4 GehG 1956 erlangt für den Antragsteller erst durch einen darauf gestützten Bescheid Wirksamkeit.

Soweit sich der Antrag auf §12 GehG 1956 bezieht, fehlt es an einer Darlegung der verfassungsrechtlichen Bedenken.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Dienstrecht, Karenzurlaub, Vorrückung (Dienstrecht)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B662.1991

Dokumentnummer

JFR_10059386_91B00662_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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